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   OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - I-20 W 79/14   

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https://dejure.org/2015,46429
OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - I-20 W 79/14 (https://dejure.org/2015,46429)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.07.2015 - I-20 W 79/14 (https://dejure.org/2015,46429)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Juli 2015 - I-20 W 79/14 (https://dejure.org/2015,46429)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten von im Heimatland des Schutzrechtsinhabers ansässigen Rechtsanwälten im Verletzungsprozess

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten von im Heimatland des Schutzrechtsinhabers ansässigen Rechtsanwälten im Verletzungsprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.09.2011 - I ZB 97/09

    Ausländischer Verkehrsanwalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - 20 W 79/14
    Ebenso wie es für eine nicht am Gerichtsort ansässige inländische Partei notwendig sein kann, einen auswärtigen Rechtsanwalt in Deutschland als Verkehrsanwalt zu beauftragen, kann für die ausländische Partei eine entsprechende Notwendigkeit hinsichtlich der Einschaltung eines ausländischen Rechtsanwalts ihres Vertrauens bestehen (BGH, GRUR 2012, 319 Rnrn. 6, 8 - Ausländischer Verkehrsanwalt).

    Zwar ist die Mitwirkung eines ausländischen Verkehrsanwalts nicht erforderlich, wenn es für die ausländische Partei möglich, zumutbar und kostengünstiger ist, den inländischen Prozessbevollmächtigten unmittelbar zu informieren (BGH, GRUR 2012, 319 Rn. 11 - Ausländischer Verkehrsanwalt).

    Der Erstattungsfähigkeit der durch die Vertretung durch den Hauptbevollmächtigten verursachten Mehrkosten, der die auch vorliegend einschlägige Erwägung zugrunde liegt, dass ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist (BGH, GRUR 2012, 319 Rn. 11 - Ausländischer Verkehrsanwalt), und die das berechtigte Interesse der Partei daran, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten zu werden, schützt (BGH, NJW 2008, 2122 Rn. 14), kann nicht entgegengehalten werden, dass diese Zielsetzungen bei einem ausländischen Rechtsanwalt ohnehin nicht zu realisieren seien.

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - 20 W 79/14
    Der Prozessgegner hat es hinzunehmen, dass er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während etwa die Kosten einer Rechtsabteilung beziehungsweise besonders qualifizierter Fachabteilungen nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, NJW 2006, 3008 Rn. 11).
  • BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14

    Flugkosten - Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - 20 W 79/14
    Nach ständiger Rechtsprechung stellen diese Kosten notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i. S. von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH, GRUR 2015, 509 Rn. 9 - Flugkosten).
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZB 214/04

    Erstattugsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - 20 W 79/14
    Der Erstattungsfähigkeit der durch die Vertretung durch den Hauptbevollmächtigten verursachten Mehrkosten, der die auch vorliegend einschlägige Erwägung zugrunde liegt, dass ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist (BGH, GRUR 2012, 319 Rn. 11 - Ausländischer Verkehrsanwalt), und die das berechtigte Interesse der Partei daran, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten zu werden, schützt (BGH, NJW 2008, 2122 Rn. 14), kann nicht entgegengehalten werden, dass diese Zielsetzungen bei einem ausländischen Rechtsanwalt ohnehin nicht zu realisieren seien.
  • BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08

    Auswärtiger Rechtsanwalt VIII

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - 20 W 79/14
    Für die Erstattung der Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts kann es daher ausreichen, wenn ein Unternehmen streitige Angelegenheiten nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbstständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung übernimmt (BGH, GRUR 2010, 367 Rn. 12 - Auswärtiger Rechtsanwalt VIII).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-289/02

    AMOK

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - 20 W 79/14
    Konsequenz der vom deutschen Gesetzgeber in Anwendung der in Art. 5 der EG-Rechtsanwalts-Dienstleistungsrichtlinie 77/249/EWG vorgesehenen Möglichkeit, die Ausübung der Tätigkeit eines europäischen Rechtsanwalts von einem Handeln im Einvernehmen mit einem beim angerufen Gericht zugelassen Rechtsanwalt abhängig zu machen, geschaffenen Bedingung ist ein Kostenerstattungsanspruch bezüglicher beider Rechtsanwälte, da einer Regel, die vorsieht, dass sich die obsiegende Partei eines Rechtsstreits, in dem sie von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt vertreten worden ist, von der unterlegenen Partei neben den Kosten dieses Rechtsanwalts nicht auch die Kosten eines bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts erstatten lassen kann, der nach den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften im Einvernehmen mit dem erstgenannten Rechtsanwalt handeln musste, die nunmehr in Art. 56 AEUV normierte Dienstleistungsfreiheit und die EG-Rechtsanwalts-Dienstleistungsrichtlinie entgegenstehen (EuGH, NJW 2004, 833 Rnrn. 37, 38, 41 - AMOK Verlags GmbH).
  • KG, 16.03.2007 - 1 W 276/06

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit von Terminsreisekosten eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - 20 W 79/14
    So ist Beauftragung des auswärtigen Rechtsanwalts dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, wenn die Partei diesen regelmäßig mit ihrer (außergerichtlichen und gerichtlichen) Vertretung in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes betraut (KGR 2007, 418, 419).
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